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Rechtsformen

Die Wahl einer Rechtsform hat finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Sie sollten daher auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Anwalt in die Entscheidung mit einbeziehen. Dar�ber hinaus gibt es aber auch pers�nliche Gr�nde. F�r den einen Gr�nder mag das Image einer Rechtsform wichtig sein, f�r den anderen die mit der Rechtsform verbundenen Kosten. Klar ist: Es gibt weder die optimale Rechtsform, noch die Rechtsform auf Dauer, denn mit der Entwicklung des Unternehmens �ndern sich auch die Anspr�che an dessen Rechtsform.

 

Wie viel Einfluss wollen Sie in Ihrem Unternehmen haben? Welches Haftungsrisiko wollen Sie auf sich nehmen? Entscheiden Sie, welche Form Ihre gesch�ftlichen, steuerlichen und rechtlichen Anforderungen erf�llt. Erledigen Sie alle notwendigen Formalit�ten!

Bedenken Sie die Anforderungen von Beh�rden, Kammern, Berufsverb�nden etc. Erkundigen Sie sich, f�r welche Vorhaben besondere Voraussetzungen und Nachweise, beh�rdliche Zulassungen oder Genehmigungen erforderlich sind.

Sorgen Sie f�r das Finanzamt vor!

Stellen Sie sich von Anfang an auf neue Pflichten gegen�ber dem Finanzamt ein.Denken Sie an Ihre Sicherheit! K�mmern Sie sich um ausreichende Versicherungen f�r Ihr Unternehmen, aber auch f�r Ihre Familie.

Welche �berlegungen stehen nun am Anfang ?

a) Einzelunternehmen und Gesellschaft
Da ist zun�chst die Frage, ob das unternehmerische Wagnis allein oder gemeinsam mit anderen, d.h. in Form einer Gesellschaft �bernommen werden soll. Der "Einzelkaufmann" ist - abgesehen von den wettbewerblichen Vorgaben des Marktes und den Anforderungen der Rechtsordnung - "sein eigener Herr". Er bestimmt die Geschicke des Unternehmens; ihm geb�hrt der Erfolg; er tr�gt die mit der Gesch�ftst�tigkeit verbundenen Risiken. Wer sein Unternehmen "in Gesellschaft" betreibt, mu� zwangsl�ufig Einflu� und Gewinn mit den Mitgesellschafter teilen, genie�t jedoch deutliche Vorteile bei der Beschaffung der notwendigen Ressourcen durch die Arbeits- und Kapitalleistungen seiner Partner.

b) Pers�nliche oder beschr�nkte Haftung
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer f�r die Unternehmensverbindlichkeiten einstehen mu� - und dies gleich in zweifacher Hinsicht. So begr�ndet die pers�nliche Haftung die Gefahr, da� berufliche R�ckschl�ge gleichzeitig die private Existenz des Unternehmers und seiner Familie bedrohen. Andererseits erleichtert die �bernahme des pers�nlichen Risikos die Beschaffung von Fremdkapital und damit die Kreditaufnahme. Einzelkaufleute und Personengesellschaften (oHG, KG), bei denen die Beteiligten auch mit ihrem Privatverm�gen f�r die Gesch�ftsverbindlichkeiten einstehen, haben aus Sicht der Kreditgeber einen deutlichen "Seriosit�tsvorsprung" - insbesondere gegen�ber der GmbH. Dar�ber hinaus sind Personengesellschaften einfacher und preiswerter zu gr�nden. Weder bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung, noch ist es erforderlich, da� bei der Gr�ndung ein bestimmter Haftungsfonds aufgebracht wird. Im �brigen h�ngt die Haftungsfrage nicht notwendig mit dem unter a) er�rterten Aspekt zusammen, ob das Unternehmen in Gesellschaft oder alleine betrieben wird. Zwar haftet der Einzelkaufmann unbeschr�nkt mit seinem Privatverm�gen, doch besteht auch f�r den "Alleinunternehmer" die M�glichkeit, mit Hilfe einer "Einmann-GmbH" sein Risiko zu begrenzen.

 

c) Eigenfinanzierung oder Fremdfinanzierung
Wie bereits erw�hnt, hat die Rechtsform entscheidenden Einflu� auf die Beschaffung von Fremdkapital. Gleichzeitig "relativiert" die Kreditaufnahme die Bedeutung gesellschaftsrechtlicher Haftungsschranken. So wird vor allem die GmbH h�ufig nur dann als kreditf�hig angesehen, wenn die Gesellschafter und/oder der Gesch�ftsf�hrer pers�nlich f�r die R�ckzahlung der in Anspruch genommenen Darlehen b�rgen. Die Bereitstellung von Eigenkapital erfolgt grunds�tzlich durch die Aufnahme von Gesellschaftern. Dabei gilt es zwischen solchen Gesellschaftern zu unterscheiden, die verantwortlich an der Leitung des Unternehmens mitwirken (Mitunternehmer) und denjenigen Investoren, die sich auf ihre Funktion als Kapitalgeber beschr�nken. Vor allem die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Aktiengesellschaft (AG) erlauben die Eigenkapitalbeschaffung �ber den Beteiligungsmarkt. Andererseits ist der Einflu� von Kommanditisten und Aktion�ren im Vergleich zur Stellung sonstiger Gesellschafter eng beschr�nkt. Sie sind grunds�tzlich von der unmittelbaren Gestaltung unternehmerischer Entscheidungen ausgeschlossen.

d) Gestaltungsfreiheit und Formstrenge
Unternehmerische Zielsetzung und rechtliche Gestaltung bed�rfen einer engen Verzahnung. Entscheidend ist somit die Frage, ob und inwieweit die gew�hlte Rechtsform an der Funktion des Unternehmens und den individuellen Bed�rfnissen der Beteiligten ausgerichtet werden kann. So bieten die Personengesellschaften (oHG, KG und GbR) aber auch die GmbH, was die Ausgestaltung der Beziehung zwischen den Gesellschaftern betrifft, erhebliche Gestaltungsr�ume. Demgegen�ber sind die Aktiengesellschaft sowie die eingetragene Genossenschaft (e.G.) durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften bestimmt und nur in beschr�nktem Umfang anpassungsf�hig.

e) Gesch�ftsf�hrung und Vertretung
Rechtsformspezifische Besonderheiten ergeben sich dar�ber hinaus bei der Leitung der Gesellschaft nach innen (Gesch�ftsf�hrung) sowie der rechtsgesch�ftlichen Vertretung des Unternehmens gegen�ber Dritten. So gilt bei den Personengesellschaften aber auch hinsichtlich der Genossenschaft durchg�ngig der Grundsatz der "Selbstorganschaft". Gesch�ftsf�hrer (Vorstand) der Gesellschaft kann somit nur ein Gesellschafter (Genosse) sein. Zwar ist es ohne weiteres m�glich, Arbeitnehmern Handlungsvollmacht (� 54 HGB) oder Prokura (�� 48 ff HGB) zu erteilen, doch mu� die Leitung des Unternehmens stets in der Hand eines Gesellschafters liegen. Demgegen�ber kommen als Vorstandsmitglieder einer AG sowie Gesch�ftsf�hrer einer GmbH auch angestellte Manager in Betracht.

f) Buchf�hrung und Bilanzierung
Art und Umfang der Buchf�hrungs- und Bilanzierungspflicht werden entscheidend durch die Rechtsform des Unternehmens bestimmt. So sind die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und die Genossenschaften als "Formkaufleute" stets verpflichtet, in kaufm�nnische Weise B�cher zu f�hren (doppelte Buchf�hrung) und am Ende des Gesch�ftsjahres einen Jahresabschlu� zu erstellen sowie diesen zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichen. Dort kann er durch jedermann eingesehen werden. Bei gr��eren Gesellschaften bedarf die Rechnungslegung zudem der Pr�fung durch unabh�ngige Abschlu�pr�fer sowie der Bekanntmachung in den Gesellschaftsbl�ttern. Demgegen�ber besteht bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften keine "Publizit�tspflicht". Zudem ist die Rechnungslegung deutlich vereinfacht. Minderkaufleute sowie Gesellschaften b�rgerlichen Rechts (GbR) sind von den strengen Buchf�hrungsregelungen des Handelsrechts entbunden (vgl. unten). Hier gen�gt regelm��ig eine einfache "�berschu�rechnung" f�r steuerliche Zwecke soweit nicht ein bestimmter Umfang der Gesch�ftst�tigkeit �berschritten wird.

g) Besteuerung
Eine enge Wechselbeziehung besteht zwischen der gew�hlten Rechtsform und der Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter. So unterliegen AG, GmbH und e.G. als "juristische Personen" hinsichtlich ihres Gewinns der K�rperschaftssteuer. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgekehrt, so haben diese die erhaltenen Betr�ge als "Eink�nfte aus Kapitalverm�gen" zu versteuern (Doppelbesteuerung). Demgegen�ber sind die Personengesellschaften GbR, oHG und KG keine eigenst�ndigen "Steuerrechtssubjekte". Ihr Gewinn wird vielmehr - entsprechend der Regelung des Gesellschaftsvertrags - den Gesellschaftern als "Mitunternehmern" zugerechnet und unterliegt bei diesen der Einkommensteuer. Allerdings sind diese Unterschiede eher formaler Natur: So findet bei den "juristischen Personen" eine Anrechnung der von der Gesellschaft entrichteten K�rperschaftssteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter statt. Lediglich bei der Verm�genssteuer verbleibt es bei der Doppelbelastung von Gesellschaft und Gesellschafter. Andererseits erm�glicht es beispielsweise die Rechtsform der GmbH, die Bez�ge des Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrers ebenso wie Pensionsr�ckstellungen bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuermindernd zu ber�cksichtigen. Bei den Personengesellschaften scheidet dies aus, da sie - wie dargestellt - keiner eigenst�ndigen Besteuerung unterliegen. Insgesamt h�ngt die Wahl der "steueroptimalen" Rechtsform entscheidend von den pers�nlichen Verh�ltnissen der Gesellschafter und der gew�hlten vertraglichen Gestaltung ab. Hier bedarf es einer am Einzelfall orientierten eingehenden Beratung.

 

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