Allgemeine Hinweise Flexibilit�t Sie legen Wert darauf, wichtige Dinge "ad hoc" zu entscheiden, ohne einen gr��eren formalen Aufwand einzugehen oder zus�tzliche Gremien zu konsultieren? Bei Personengesellschaften k�nnen Gesch�ftsf�hrung und Gesellschafter grunds�tzlich identisch sein. Damit ist ein m�glicher Interessenkonflikt ausgeschlossen. Es werden weniger vertragliche Regelungen ben�tigt, die das Verh�ltnis zwischen Gesellschafter und Gesch�ftsf�hrung formalisieren. Dies f�hrt zu einer h�heren Flexibilit�t etwa bei der Festlegung von Zust�ndigkeiten, Entscheidungen �ber Gewinnaussch�ttungen etc. als bei Kapitalgesellschaften. Die Struktur insbesondere der Aktiengesellschaft ist demgegen�ber formaler. Die AG hat zwingend einen Aufsichtsrat und unterliegt einer gro�en Zahl von gesetzlichen Bestimmungen. Diese regeln die Machtverteilung ihrer Organe. Steuern Auch in dieser Hinsicht unterscheiden sich Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften k�nnen die Gewinnanteile der Mitunternehmer dem erm��igten Einkommensteuer-Spitzensatz unterliegen. F�r die Gewinnaussch�ttungen f�r Kapitalgesellschaften greift diese Regelung nicht. Beim Gesellschafter kann es zur Anwendung des Einkommensteuer-Spitzensatzes kommen. Neben diesen Unterschieden bei der Einkommensteuer sind auch noch solche bei der Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer zu beachten. Sollten Sie sich Gedanken �ber die Rechtsform Ihres Unternehmens machen, ist es sinnvoll, alle steuerlichen Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen mit Ihrem Steuerberater zu er�rtern. Allerdings kann es bei einer Personengesellschaft aufwendiger sein, Eigenkapital zu beschaffen, da z. B. ein B�rsengang nicht m�glich ist. Dies kann es den Personengesellschaftern erschweren, anfallende Erbschaftsteuern aufzubringen. Publizit�t Sie m�chten die Zahlen Ihres Unternehmens m�glichst von der �ffentlichkeit fernhalten? W�hrend Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss, Best�tigungsvermerk, Lagebericht etc. beim Handelsregister einreichen m�ssen (� 325 HGB), sind Personengesellschaften erst ab einer bestimmten Gr��enordnung - unabh�ngig von ihrer Rechtsform - publizit�tspflichtig. Haftung Die Haftung ist bei vielen Rechtsformentscheidungen ausschlaggebend und sollte als Kriterium auf jeden Fall beachtet werden. Kapitalgesellschaften haben den Vorteil, dass eine Haftung grunds�tzlich auf die Einlage der Gesellschafter beschr�nkt bleibt. Bei Personengesellschaften haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschr�nkt mit seinem Privatverm�gen. Doch auch wenn Sie eine pers�nliche Haftung vermeiden wollen, scheidet nicht jede Form der (flexibleren) Personengesellschaft aus, weil Kreditgeber i. d. R. pers�nliche B�rgschaften aller Gesellschafter verlangen. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, eine KG, deren pers�nlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Diese GmbH haftet unbeschr�nkt. Die Gesellschafter der GmbH jedoch und auch die Kommanditisten beschr�nken ihre Haftung auf die H�he ihrer Einlage. Damit sind die hinter der GmbH & Co. KG stehenden Gesellschafter von einer unbeschr�nkten Haftung befreit. Allerdings bringt diese Form der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich, da f�r mehrere Gesellschaften Abschl�sse erstellt, Gesellschafterversammlungen abgehalten oder Beschl�sse gefasst werden m�ssen. Fremdgesch�ftsf�hrung/unternehmerische Unabh�ngigkeit Fehlt im Gesellschafterkreis die geeignete Unternehmerpers�nlichkeit? Sollen die Gesellschafter von der Unternehmensleitung fern gehalten werden? Hier kann es notwendig sein, einen Gesch�ftsf�hrer anzustellen. Dabei ist es wichtig, dass dessen Entscheidungsprozesse nicht unn�tig verz�gert werden. Gleichzeitig muss sicher sein, dass die Interessen der Gesellschafter ausreichend ber�cksichtigt werden. F�r diese F�lle eignen sich Kapitalgesellschaften, etwa die AG. Hier ber�cksichtigen Gesetz und entsprechende Ausgestaltungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung das Interesse der Gesellschafter. Gleichzeitig ist die Leitung der Gesch�fte in die H�nde einer selbst�ndig und eigenverantwortlich agierenden Unternehmensf�hrung gelegt, die den Eigent�mern gegen�ber Rechenschaft ablegt. �bertragbarkeit von Anteilen Sie beabsichtigen, Mitarbeiter oder eine breite Anlegerschaft an Ihrem Unternehmen zu beteiligen? Hier kommt die Stunde der Aktiengesellschaft (AG) bzw. der kleinen AG. Ihr Vorteil liegt in der leichteren �bertragbarkeit ihrer Anteile. Bei der GmbH und der GmbH & Co. KG ist eine notarielle Beurkundung notwendig, w�hrend Inhaberaktien leicht �bertragen werden k�nnen. Mitarbeiterbeteiligung Durch die leichtere �bertragung von Anteilen eignet sich die AG auch besser, um Modelle der Mitarbeiterbeteiligung einzuf�hren. Eine direkte Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg kann ein hilfreiches Motivationsinstrument darstellen. Die Beteiligung der Belegschaft mittels Belegschaftsaktien wird sogar steuerlich gef�rdert. Andererseits kann die Beteiligung von Mitarbeitern bei ihrem Ausscheiden oder bei unternehmerischen Misserfolgen zu Problemen f�hren. Eigenkapitalbeschaffung Die leichtere �bertragbarkeit der Anteile erm�glicht es auch, Aktien durch eine B�rsennotiz �ffentlich handelbar zu machen. Heute k�nnen sich n�mlich auch kleine und wachstumsstarke Unternehmen an der B�rse notieren lassen. Zu diesem Zweck wurden eigens B�rsensegmente eingerichtet: z. B. "Neuer Markt" in Frankfurt und "EASDAQ" in Br�ssel. Durch den Gang zur B�rse verf�gt das Unternehmen �ber eine externe Eigenkapitalquelle, die zu mehr Sicherheit und Flexibilit�t in der Finanzierung beitragen kann. Betriebsverfassungsrechtlich verankerte Mitbestimmung In jedem Betrieb, der mindestens f�nf wahlberechtigte Besch�ftigte hat, kann auf Verlangen der Belegschaft ein Betriebsrat gew�hlt werden. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss vom Betriebsrat ein zu w�hlender Wirtschaftsausschuss eingesetzt werden. Er vermittelt in wichtigen wirtschaftlichen Fragen zwischen Betriebsleitung und Belegschaft. Mitbestimmung im Aufsichtsrat F�r Kapitalgesellschaften gilt die Mitbestimmung, das bedeutet, der Aufsichtsrat muss auch aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Ab 2.000 Mitarbeitern sind Personen- und Kapitalgesellschaft gleichgestellt: Hier gilt die "parit�tische" Mitbestimmung. Aufsichtsr�te m�ssen je zur H�lfte aus Anteilseignern und Arbeitnehmern bestehen, unabh�ngig von der Rechtsform des Unternehmens. In Streitf�llen entscheidet die zweite Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Er ist i. d. R. der Vertreter der Anteilseigner. |