Soziale Absicherung für Existenzgründer Im Zuge der Existenzgründung stellt sich auch die Frage, wie man sich und die Familienangehörigen sozial absichern kann. Welche Sozialversicherungen es gibt und was durchleuchtet werden soll, wird in den nachfolgenden Ausführungen in den jeweiligen Grundprinzipien dargestellt. Zu überprüfende Versicherungsarten: 1. Krankenversicherung 2. Rentenversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Unfallversicherung 5. Pflegeversicherung Krankenversicherung Selbständige Erwerbstätige unterliegen grundsätzlich nicht der Krankenversicherungspflicht. Sie sind daher der besonderen Gefahr ausgesetzt, zu einem Sozialfall zu werden, wenn für die soziale Sicherheit nicht gesorgt wurde. So kann z. B. durch schwere Krankheit oder Unfall die Selbständigkeit scheitern. Um nicht in derartigen Fällen "Haus und Gut" zu verlieren und auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, sollte sich jeder Selbständige freiwillig weiterversichern. Die Krankenkasse, in der man als Arbeitnehmer Versicherungsschutz fand, sollte auf diese Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung angesprochen werden. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist es in der Regel nicht möglich, bei einer gesetzlichen Krankenkasse wieder Mitglied zu werden. In der gesetzlichen Krankenkasse können sich u. a. Personen freiwillig versichern lassen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Achtung: Derjenige, der seine Krankenversicherung verläßt, kann ansonsten als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. Von den gesetzlichen Krankenversicherungen abgesehen, hat der Existenzgründer auch die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Aber auch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine zusätzliche private Versicherung, z. B. für Krankenhaustagegeld, kann unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse eine gute Kombination sein. Egal, wie: Der Existenzgründer bzw. Selbständige muß für eine Krankenversicherung selbst sorgen. Er hat nicht die Möglichkeit - auch wenn durch die selbständige Tätigkeit vorerst kein Gewinn erzielt wird - während einer Übergangszeit in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten familienversichert zu bleiben bzw. zu werden. Eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist im Falle einer Existenzgründung grundsätzlich möglich. Für Existenzgründer werden i. d. R. von den Krankenkassen besondere Angebote gemacht. Soweit der Selbständige bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und seine Familienangehörigen ebenfalls Versicherungsschutz bekamen, bleiben die Familienmitglieder weiterhin auch ohne Beitragserhöhung bei der freiwilligen Versicherung mitversichert. Die nichtversicherungspflichtigen Mitglieder haben bei der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung i. d. R. die Wahl, sich mit und ohne Anspruch auf Krankengeld zu versichern. Ebenso ist eine Versicherung möglich, die erst den Anspruch von Krankengeld ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit auslöst. Je nach Satzung der Krankenkasse kann ein Leistungsbezug auch schon vor dem Ablauf von sechs Wochen erfolgen, z. B. vom ersten Tag oder von der zweiten bzw. dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Entsprechend der vereinbarten Leistungen sind die Beitragssätze gestaffelt. Eine Vereinbarung ohne Krankengeldanspruch ist zumindest dann erstrebenswert, wenn über eine private Krankenversicherung das Krankengeld gezahlt wird. Der Existenzgründer sollte auf jeden Fall die Beitragssätze sowie das Leistungsangebot der Krankenkassen vergleichen und feststellen welche für ihn - unter Berücksichtigung der individuellen Familienverhältnisse - die günstigere Regelung ist. Die Höhe der Beiträge ist in den Satzungen der Krankenkassen geregelt.Die Berater der jeweiligen Krankenkassen/Versicherungen erteilen nähere Auskünfte. Die Anschriften der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherungen können dem Branchenverzeichnis der Deutschen Bundespost Telekom entnommen werden. Die selbständige Nebentätigkeit Inwieweit sich die selbständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Ausschlaggebender Faktor für eine Versicherungsfreiheit ist der Umfang der selbständigen Tätigkeit, d. h., es ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer hauptberuflich selbständig tätig wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine zusätzliche Kraft, die sozialversicherungspflichtig ist, d. h. über 400 € Einkommen monatlich erhält, von ihm eingestellt wurde. Rentenversicherung Vor allem langjährig unselbständig Beschäftigte, die die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, stellen sich die Frage, ob es möglich ist bzw. Sinn macht, in die Rentenversicherung weiter einzubezahlen oder ob die Absicherung über entsprechende Versicherungen (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung usw.) die vernünftigere Alternative ist. Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören die Rentenversicherungen der Arbeiter, Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung. Sie bilden das größte soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland. Da in der Rentenversicherung grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbständige (von einigen Ausnahmen abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Die Leistungen der Rentenversicherungen umfassen nicht nur die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, sondern auch berufsfördernde Maßnahmen und Leistungen, die der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Vergütung beschäftigt sind. Dies gilt auch für die in einer Ausbildung stehenden Personen, selbst wenn ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze, die beim Überschreiten des Einkommens von der Versicherungspflicht entbindet. Die für die Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze - z. Z. 5.100 € Bruttoeinkommen monatlich für das Jahr 2002 - bedeutet lediglich, daß die Beiträge bis zu dieser Einkommensgrenze in Höhe von 19,2 % zu entrichten sind. Das darüber liegende Einkommen wird i. d. R. nicht von dem Beitragserhebungssatz erfaßt und es werden somit für höhere Einkünfte keine Rentenanwartschaften gebildet. Private Ergänzungen sind u. U. empfehlenswert. Pflichtversicherung auf Antrag Der selbständige Erwerbstätige hat die Möglichkeit - wenn er nicht bereits versicherungspflichtig ist -, sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Hierdurch erlangt er denselben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbständigen. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Nach Bewilligung ist allerdings eine Rücknahme des Antrages nicht möglich, d. h. der Unternehmer bleibt für die Dauer der Selbständigkeit versicherungspflichtig. Bei der Pflichtversicherung auf Antrag hat der Selbständige einen von dem Versicherungsträger vorgegebenen Vom-Hundert-Satz wie jeder Arbeitnehmer zu zahlen. Sofern sich aufgrund des Einkommens Beträge errechnen, die monatlich über dem Regelbeitrag liegen, hat der auf Antrag Pflichtversicherte die Möglichkeit, nur bis zur Höhe des Regelbeitrages Zahlungen zu leisten. Die Höhe des tatsächlichen Einkommens bleibt dann unberücksichtigt. Falls Leistungen erbracht werden sollen, die unter dem Regelsatz liegen, ist das tatsächliche Einkommen darzulegen, und der Beitrag wird danach bemessen. Bei der freiwilligen Versicherung kann der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt werden. Die Höchstgrenze des freiwillig zu zahlenden Betrages liegt bei 846,00 €. Die freiwillige Versicherung ist bis zum 31.03. des Folgejahres nach der Existenzgründung zu beantragen. Inwieweit eine freiwillige Weiterversicherung für den Existenzgründer angestrebt werden sollte, ist individuell für jede Person festzustellen. Auf jeden Fall sollten die Dienste der örtlichen Beratungsstellen der LVA bzw. BfA in Anspruch genommen werden. Die freiwillige Weiterversicherung ist i. d. R. dann sinnvoll, wenn bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt wurden und seit Januar 1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Berücksichtigt werden u. a. Studienzeiten, Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schwangerschaft usw. Sind die Zeiten nicht entsprechend belegt, kann der Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht aufrechterhalten werden. Dieses ist dann nur bei der Pflichtversicherung auf Antrag möglich. Der Anspruch auf Altersruhegeld bleibt auf jeden Fall bestehen. Eine freiwillige Weiterversicherung kann grundsätzlich nur bei dem Versicherungsträger erfolgen, der bisher die Beiträge erhalten hat. Für den Fall, daß man nicht rentenversichert war, besteht ein Wahlrecht zwischen dem zuständigen Träger der Arbeiterrentenversicherung oder der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Es ist auch in diesem Falle unbedingt erforderlich, sich individuell, z.B. im Rahmen einer Rentenberatung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die in der Regel ganz in der Nähe angeboten wird, zu informieren. Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie bei Rentenberatung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die nächste örtliche Beratungsstelle der BfA ist in Ravensburg, in der Geschäftsstelle der Deutschen Angestellten Krankenkasse, Grüner-Turm-Str. 4, Tel.: 0751/36 22 80. Landesversicherungsanstalt Württemberg (Träger der Arbeiterrenten-versicherung), Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart 40, Telefon 0711/8481. Geschäftsstelle Ravensburg, Auskunfts- und Beratungsstelle, Seestraße 44, Telefon 0751/25765. Für die Rentenversicherung für Selbständige in einem handwerklichen Beruf gelten besondere handwerksspezifische Bestimmungen, die bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg zu erfahren sind. Arbeitslosenversicherung Überbrückungsgeld Eine Existenzgründung kann für Arbeitslose, die über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, eine gute Möglichkeit sein, den Lebensunterhalt zu verdienen. Arbeitslose, die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, können während der ersten max. 26 Wochen der Selbständigkeit das sogenannte "Überbrückungsgeld" bekommen. Nach mindestens 4 Wochen der Arbeitslosigkeit kann das Überbrückungsgeld beantragt werden. Grundsätzlich gilt auch in der Arbeitslosenversicherung das Leistungsprinzip. D.h. nur wer Beiträge eingezahlt hat, hat Anspruch auf Leistungen. Selbständige können jedoch keine Beiträge abführen und sind somit grundsätzlich nicht Arbeitslosenversichert. Wie sieht es nun aber mit einem Arbeitslosen aus, der sich selbständig gemacht hat und bereits nach wenigen Monaten sein Gewerbe wieder abmelden muß? (Wir gehen davon aus, daß diese Person vor der Existenzgründung die Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat). Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes besteht, sofern die Selbständigkeit nicht länger als zwei Jahre gedauert hat. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsamt. Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung ist ein weiteres Standbein der sozialen Grundsicherung und dient der Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Die Versicherungsleistungen erfolgen in häuslicher und stationärer Pflege. Leistungen zur häuslichen Pflege sind seit April 1995 möglich. Die stationäre Pflege wird seit Juli 1996 unterstützt. Anträge sind bei der Pflegekasse/ Krankenkasse des Versicherten zu stellen. Beiträge sind seit Januar 1995 bundeseinheitlich in Höhe von 1,7 % des Bruttolohnes zu zahlen. Es gelten die für die gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen Beitragsbemessungsgrenzen. Versicherungspflicht Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Auch freiwillig versicherte Mitglieder unterliegen der Versicherungspflicht. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit einen Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. So können z. B. die freiwillig versicherten Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung wählen. Denjenigen, die bei Inkrafttreten der Pflegeversicherung zum 01.01.1995 bereits freiwillig versichert waren, wird durch eine Übergangslösung (6 Monate) bis zum 30.06.1995 die Möglichkeit eingeräumt. einen Befreiungsantrag zu stellen und sich privat abzusichern.Achtung: Derjenige, der seine gesetzliche Pflegeversicherung verläßt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private erhebt dagegen für den Ehegatten einen zusätzlichen Beitrag. Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei pflegeversichert. Unfallversicherung Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Die Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten und nach Eintritt eines Schadenfalls den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen, a) - durch Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit - durch Arbeits- und Berufsförderung - und durch Erleichterung der Verletzungsfolgen b) - durch Leistungen in Geld an den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen. Abgesichert ist der Arbeitnehmer nicht nur für Unfallfolgen im Betrieb. Auch der Weg von und zur Arbeit unterliegt dem Versicherungsschutz. Die Unfallversicherung gliedert sich in die allgemeine Unfallversicherung, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die Seeunfallversicherung. Träger der Unfallversicherung sind i. d. R. die Berufsgenossenschaften. Für den gewerblichen Bereich gibt es insgesamt 35 Berufsgenossenschaften, denen die ihnen zugeteilten ihnen zugeteilten Gewerbezweige angehören. Die Träger der gewerblichen Unfallversicherung haben sich zum Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen. Vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Sitz in St. Augustin wurden Landesverbände gegründet. Meldeverfahren Die Gründung eines gewerblichen Unternehmens ist der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Gewerbeanmeldung erfolgt auf einem Formblatt, eine Ablichtung dieser Anzeige wird dem jeweils zuständigen Landesverband zugesandt. Der Landesverband leitet die Ablichtung der Gewerbeanmeldung der jeweiligen für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zu. Die Berufsgenossenschaften setzen sich daraufhin mit dem Unternehmen in Verbindung und stellen fest, inwieweit Beiträge für einen Versicherungsschutz zu zahlen sind. Für den Fall, daß ein Unternehmen aus unterschiedlichen Gewerbezweigen besteht, ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für den Hauptgewerbezweig zuständig (Gesamtunternehmen). Nur wenn die einzelnen Gewerbebereiche in sich selbständige Unternehmen darstellen, kann dies die Mitgliedschaft bei mehreren Berufsgenossenschaften zur Folge haben. In der Praxis erfolgt zwar die Mitteilung an den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft über die Gewerbeanmeldung, diese ersetzt allerdings nicht unbedingt die dem Unfallversicherungsträger zu erstattende Anzeige. Daher ist es sinnvoll, bei der Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft bzw. den Landesverband innerhalb einer Woche zu informieren. Unternehmer, die sich bei der Berufsgenossenschaft nicht gemeldet haben bzw. dort nicht erfaßt sind, müssen mit einer rückwirkenden Nachzahlung ihrer Beiträge rechnen. Je nach Gefahrenklasse und Anzahl der Angestellten können dann schnell Beiträge in fünf- bis sechsstelliger Höhe entstehen. Die Ansprüche auf Beiträge verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren sogar erst nach 30 Jahren nach Fälligkeit. Für den Fall, daß ein Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft nicht Mitglied war, besteht dennoch für die Angestellten bzw. Beschäftigten Versicherungsschutz. Auch in diesem Fall sollte der Firmeninhaber unverzüglich die Schadensmeldung vornehmen. Für die Schadensmeldung gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt, die sog. Unfallanzeige. Erhältlich ist dieses Formblatt im Buchhandel und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Versicherter Personenkreis Zu dem versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis beschäftigt sind. Die Höhe des Einkommens ist dabei nicht von Bedeutung. Unternehmenspflichtversicherung Inwieweit Unternehmer auch versicherungspflichtig sind, wenn sie keine Personen beschäftigen, ist von der jeweils unterschiedlichen Satzung der Berufsgenossenschaften abhängig. Etwa für die Hälfte der Unternehmer besteht die sog. satzungsmäßige Unternehmerpflichtversicherung. Die übrigen Unternehmer können sich und ihre im Unternehmen mittätigen Ehegatten (außer Haushaltsvorstände) freiwillig versichern. Sofern sich der Unternehmer freiwillig versichert, wird der Versicherungsschutz erst am Tage nach Eingang des Antrages bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft wirksam. Hierdurch wir vermieden, daß eine freiwillige Versicherung nicht erst nach Eintritt eines Schadensfalles vorgenommen wird. Im übrigen ist jedem Unternehmer (insbesondere Existenzgründern) zu empfehlen, sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern. Bei relativ geringen Jahresbeiträgen wird erheblicher Versicherungsschutz gewährt, den private Versicherer nicht ohne weiteres bieten können. Die freiwilligen Mitglieder haben u. a. den Vorteil, daß sie - von einigen Ausnahmen abgesehen - die zu versichernde Summe unabhängig von ihrem tatsächlich erzielten Einkommen innerhalb der Höchstgrenzen selbst bestimmen können. Nicht nur jeder gewerbliche Unternehmer kann sich freiwillig versichern, auch Freiberufler haben ohne weiteres diese Möglichkeit. Der Versicherungsschutz erfolgt bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Soweit eine Berufsgenossenschaft für den Bereich bzw. die Branche nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg, Mönckebergstraße 7, 20095 Hamburg, Tel. (040)3025-0, für den Versicherungsschutz ein. Die Mitglieder sind allerdings nur für die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert. Um aber auch für Unfälle, die in der Freizeit geschehen, finanziell abgesichert zu sein, sollte hierfür eine private Versicherung abgeschlossen werden. Erst die Verbindung beider Versicherungen bringt ausreichend Schutz. Zu welcher Berufsgenossenschaft Ihr Unternehmen gehört und weitere Informationen zu den Aufgaben und Zielen der Berufsgenossenschaften können Sie erhalten von: Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg Kurfürstenanlage 62, 69115 Heidelberg Tel.: 06221/523-0 Fax : 06221/523-323 Informationen zum Thema Betriebsversicherungen In jedem Betrieb gibt es abschätzbare Risiken, aber auch eine Menge unvorhersehbarer Gefahren. Der Unternehmer muß entscheiden, welche Gefahren er selbst tragen will und welche er versichern möchte. Welche Versicherungen wirklich notwendig sind, hängt von den individuellen Besonderheiten ab. Die Beachtung der folgenden Grundregeln hat sich in der Praxis bewährt: - Versichern Sie das größte Risiko auf jeden Fall und decken Sie es zuerst ab. - Holen Sie unbedingt mehrere Offerten ein, da der Versicherungsmarkt auf dem gewerblichen Sektor nicht transparent ist. - Schon vor Ausfertigung der Versicherungsscheine empfehlen wir Ihnen, sich schriftliche Deckungszusagen geben zu lassen. Bei der Beantwortung der Frage, welche Versicherungen ein Muß und welche entbehrlich sind, hilft Ihnen ein erfahrener Versicherer, Vermittler oder Makler. Betriebsunterbrechungsversicherung Jeder Unternehmer sollte eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen. Wenn durch Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- oder Einbruchdiebstahlschäden ein Betrieb zwangsläufig ruht, kommt es in fast allen Fällen zu einem Vermögensschaden, da einmal Einnahmen fortfallen und zum anderen Kosten weiterlaufen. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Geschäftsgewinn und kommt für die fortlaufenden Kosten, wie Löhne/Gehälter auf. Die entsprechende Sachversicherung (z.B. Feuerversicherung) ist nur dann optimal, wenn ergänzend eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen worden ist. Betriebshaftpflichtversicherung Gegen welche Gefahren schützt sie? Was versteht man überhaupt unter Haftpflicht? Haftpflicht ist das rechtliche Obligo, anderen zugefügte Schäden wieder gutzumachen, seien sie durch den Unternehmer selbst, seine Angestellten oder aber durch Unzulänglichkeiten der Betriebsstätte verursacht. Im allgemeinen sind Haftungssummen unbegrenzt. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen oder die Beschädigung von Sachen zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Feuerversicherung Eine Feuerversicherung für Gebäude ist in Baden-Württemberg zwingend vorgeschrieben. Je nach Vereinbarung kann die Betriebseinrichtung, das Warenlager, Geschäftsunterlagen, Muster und Modelle usw. mitversichert werden. Einbruchdiebstahlversicherung Der Abschluß einer Einbruchdiebstahlversicherung richtet sich nach der individuellen Situation. Ein Schmuckfachgeschäft z.B. wird größtes Interesse an einer solchen Versicherung haben. Sollte man zu dem Schluß kommen, daß eine Einbruchdiebstahlversicherung notwendig ist, so ist zu empfehlen, bei der Festlegung der Versicherungssumme keine einzelne Deklaration für Waren und Einrichtung durchzuführen, sondern eine pauschale Versicherungssumme zu vereinbaren, da sonst im Schadensfall die Versicherungssumme für jede einzelne betroffene Position geprüft wird und die Gefahr der Unterversicherung entsteht. Weitere Versicherungen Inwieweit zum Beispiel eine Feuerhaftungsversicherung eine Ergänzung der Feuer- und der Betriebshaftpflichtversicherung sein kann, muß im Rahmen einer ausführlichen Beratung geklärt werden. Dasselbe gilt zum Beispiel für eine Firmenrechtsschutzversicherung - Glasversicherung - Transportversicherung - Elektronik- oder Schwachstromversicherung - Technische Versicherungen usw. Produkthaftungsgesetz Im Sinne des neuen Produkthaftungsgesetzes vom 01.01.1990 haftet der Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden, die durch einen Fehler des Produktes eingetreten sind. Nach dem neuen Produkthaftungsgesetz können außer dem Hersteller, der Quasihersteller, der EG Importeur oder der Händler verschuldensunabhängig haften. Lassen Sie sich ggf. über dieses umfangreiche Rechtsgebiet von einem Versicherungsfachmann beraten. Umwelthaftung Am 09.11.1990 wurde das neue Umwelthaftungsgesetz verabschiedet. Der Inhaber bestimmter Anlagen haftet für Umwelteinwirkungen, die von diesen Anlagen ausgehen und durch die eine Person getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ein Anspruchsteller kann auch den Beweis erbringen, daß ein bereits eingetretener Schaden auf Umwelteinwirkungen einer bestimmten Anlage zurückzuführen ist. D.h., bereits die Vermutung, daß eine Anlage für einen bestimmten Schaden ursprünglich war, reicht zur Haftungsgrundlage aus. Gelingt es dem oder den Inhabern der Anlage diese Ursachenvermutung zu entkräften, hat der Geschädigte die Beweislast. Dazu muß der Inhaber der Anlage allerdings nachweisen, daß seine Anlage zu dieser Schadensverursachung nicht geeignet war bzw. eine andere Anlage diesen Schaden verursacht hat. Nähere Informationen über dieses neue und umfangreiche Rechtsgebiet erhalten Sie von einem Versicherungsfachmann. |