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Steuern sparen mit Hilfe der Familie

Die lukrativsten Steuerspar-Strategien für Selbständige mit Familie

Haushalte von Selbständigen sind nicht auf die relativ bescheidene Familienförderung aus Kinder- und Betreuungsfreibeträgen angewiesen. Sie können ihre Familie vielmehr gezielt als Steuersparmodell einsetzen. Vor allem der Mittelstand kann von der Steueroptimierung mit der Familie profitieren.

 

Gewährung von Familiendarlehen als Finanzierungsinstrument: Das Prinzip: Ist eine betriebliche Investition vorgesehen, die finanziert werden muss? Das lässt sich auch familienintern regeln. Hat ein Familienmitglied freies Geld auf dem Konto (auch aus Schenkung), kann es dieses für betriebliche Investitionen mit einem marktüblichen Zinssatz verleihen – auch dem, der ihm das Geld zuvor geschenkt hat. Die Vorteile: Der jährliche Freibetrag für solche Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 1.370/2.740 Euro (Ledige/Verheiratete). Bleiben die Einnahmen des kreditgebenden Familienmitglieds zudem insgesamt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt auf die Zinszahlungen überhaupt keine Steuer an, selbst bei Zinszahlungen über den genannten Freibeträgen. Die gezahlten Zinsen sind beim Kreditnehmer jedoch in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Steuersichere Gestaltung: Voraussetzung für die Anerkennung ist ein marktüblicher Darlehensvertrag wie zwischen Fremden (Schriftform), der auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt wird. Regelungen über die Rückzahlung, Zinsen und Sicherheiten dürfen nicht fehlen. Ohne die tatsächliche Durchführung (zum Beispiel Auszahlung von Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt) ist selbst ein schriftlicher Vertrag für das Finanzamt nur Makulatur.

Besonderheiten: Steuerschädlich ist es immer, Gehaltsteile bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis gar nicht erst auszuzahlen, sondern stillschweigend als Darlehen zu übernehmen – also immer separaten Vertrag abschließen. Für den Abschluss von Darlehensverträgen mit Kindern ist ein gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger (kann auch ein Verwandter sein) zwingend erforderlich.

Kombinationsvereinbarungen: Häufig geht dem Darlehen eine Schenkung des Darlehens-nehmers voraus (Steuerfreibetrag für Schenkungen: 205.000 Euro alle zehn Jahre). Falls Sie diese Konstruktion wählen, darf die Schenkungsurkunde jedoch keine entsprechenden Bedingungen (Schenkung nur bei gleichzeitiger Darlehenszusage o.ä.) enthalten. Solche bedingten Schenkungen werden als Gestaltungsmissbrauch eingestuft, die Darlehenszinsen werden dann nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Schenkungen und Darlehen müssen deshalb stets sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vereinbart werden. Mögliche Lösung: Geschenktes Geld zunächst eine Zeit lang in andere Anlageformen stecken.

Mietverträge mit eigenen Kindern: Durch Mietverträge mit eigenen Kindern lässt sich die familiäre Förderung des Nachwuchses mit Steuerersparnissen kombinieren. Beispiel: ein unterhaltspflichtiger Vater vermietet seiner Tochter eine ihm gehörende Eigentumswohnung. Solche Verträge müssen auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn gleichzeitig Unterhalt gezahlt wird und die Miete aus dem gezahlten Unterhalt zurückfließt. Entscheidend – so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 39/99) – ist nur die eindeutige vertragliche Vereinbarung und die entsprechende Durchführung. Der Unterhaltspflichtige als Vermieter sichert sich bei diesem Modell alle steuerlichen Vorteile aus Vermietung (Abzug von Finanzierungskosten, jährliche Abschreibungsbeträge etc.), selbst wenn der verlange Mietzins unter Marktniveau liegt.

Steuersichere Gestaltung: Korrekten Vertrag wie unter Fremden abschließen, am besten einen der gängigen Musterverträge nutzen, mit den üblichen Details wie Mietzins, Nebenkosten, Kaution. Wer Werbungskosten für eine Wohnung komplett absetzen will, sollte nach der jüngsten Rechtsprechung darauf achten, dass der vereinbarte Mietzins nicht unter 75 Prozent der marktüblichen Miete liegt. Vorsicht: Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn Eltern und Kinder bereits eine Hausgemeinschaft bilden. Es ist also nicht möglich, kurzerhand ein Kinderzimmer zu vermieten, eine Einliegerwohnung mit separatem Eingang müsste es schon sein.

 

Mögliche Variante: Monatliche Unterhaltszahlungen und Mietschuld werden von vornherein verrechnet. Angenommen, die Tochter hat Anspruch auf 600 Euro monatlichem Unterhalt, muss aus dem Mietvertrag 300 Euro Miete zahlen. In diesem Fall ist es möglich, einfach 300 Euro Unterhalt zu zahlen und zusätzlich Wohnrecht mit Mietvertrag zu gewähren. Kompliziertes Hin- und Herüberweisen ist nicht erforderlich (Bundesfinanzhof Az. IX R 30/98).

 

Immobilien-Nießbrauch zur Studienfinanzierung: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fließen in die Einkommensteuerberechnung mit ein und erhöhen die zu zahlenden Steuern. Da für Eltern eine Unterhaltspflicht bei einem Studium ihrer Kinder besteht, empfehlen Berater Klienten mit Immobilien den Zuwendungsnießbrauch als steuersparende Lösung. Die Eltern übertragen einem Kind den Nießbrauch an einer Eigentumswohnung oder einem Mietshaus. Sie selbst bleiben Eigentümer, die Erträge (bzw. Wohnrecht) jedoch fließen – oft zeitlich begrenzt – dem Kind zu.

Die Vorteile: Verlagerung von sonst hoch besteuerten Einnahmen auf ein nicht oder nur gering steuerpflichtiges Familienmitglied. Überdies können mit dieser Konstruktion, je nach Einzelfall, die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern sinken oder ganz entfallen. Schenkungssteuer fällt wegen der hohen Freibeträge bei diesem Steuersparmodell in der Regel nicht an.

Steuersichere Gestaltung: notarieller Vertrag. Mit diesen Sonderzuwendungen und Zuschlägen mehren Sie das Vermögen Ihrer Familie:

Direktversicherung: Eine Lebensversicherung (auch über Fonds) für einen mitarbeitenden Ehegatten oder im Betrieb beschäftigte Kinder kostet bis zu einem Jahresbeitrag von 1.752 Euro nur rund 21 Prozent Pauschalsteuer. Allerdings: Nur bei Abschluss bis Ende 2004 war gleichzeitig die steuerfreie Auszahlung bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren garantiert. Eine Direktversicherung – bezahlt anstelle von Gehalt oder Arbeitslohn – wird häufig auch anstelle einer Gehaltserhöhung abgeschlossen (Barlohnumwandlung). Die Angemessenheit solcher Zahlungen für Familienmitglieder wird gern geprüft. Faustregel: Sozialversicherungsrente plus Bezüge aus einer Direktversicherung sollten 75 Prozent des Arbeitslohnes nicht überschreiten – alles darüber gilt als „Überversorgung“. Im Fall einer Überversorgung kann nur ein Teil der Direktversicherung steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Dienstwagen: Soweit betrieblich sinnvoll, dürfen Sie Familienmitgliedern einen Dienstwagen auch zur privaten Mitbenutzung zur Verfügung stellen, die laufenden Kosten dafür (Abschreibung, Versicherung, Kfz-Steuer etc.) vollständig übernehmen und komplett steuerlich absetzen. Für die private Nutzung zahlt der Begünstigte bei Führung eines Fahrtenbuchs nur den tatsächlichen Privatanteil (0,30 Euro pro Kilometer). Falls es nicht gleich ein Dienstwagen sein muss, gibt es auch eine günstigere Variante: Benzingutscheine sind als Sachbezug bis 50 Euro pro Monat steuerfrei (mit genauer Mengenangabe und Warenart, etwa „Superbenzin“). Setzt ein Familienmitglied den eigenen Pkw für Dienstfahrten ein, können Sie auch eine steuerfreie Kilometerpauschale von 0,30 Euro auszahlen – diese Regelung lohnt sich vor allem beim Einsatz privater Kleinwagen. Bei einem etwaigen Unfall auf einer solchen Dienstfahrt dürfen Sie auch notwendige Reparaturen und sämtliche Folgekosten des Unfalls steuerfrei ersetzen.

Steuerfreie Zuschläge: Gerade Angehörige arbeiten auch schon einmal zu „unmöglichen“ Zeiten. Für Nachtarbeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr kann (bei Arbeitsbeginn vor 0.00 Uhr) ein steuerfreier Zuschlag von 40 Prozent auf die normale Vergütung ausgezahlt werden, für Sonntagsarbeit 50 Prozent extra und für Feiertagsarbeit Zuschläge von 125, in bestimmten Fällen (Weihnachten und 1. Mai) sogar 150 Prozent. Geschickt kombiniert, können so bis zu 190 Prozent Gehaltszuschläge steuerfrei zusätzlich zum normalen Lohn ausgezahlt werden. Als Nachweis nicht vergessen, die entsprechenden Stundenzettel auszufüllen. Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge müssen seit 2004 neben dem Grundgehalt gezahlt werden, um sie steuerfrei auszahlen zu können – bei einem Stundenlohn von maximal 50 Euro.

Fort- und Weiterbildung: Beruflich sinnvolle Weiterbildungsmaßnahmen (Sprachkurse, Computer-Fachkurse, Kommunikationstrainings) sind nicht selten auch privat sehr interessant. Dennoch auch für Familienangehörige steuerlich voll absetzbar, wenn ein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden kann.

Ausbildungskosten: Wenn Sie dem eigenen Sprössling als Azubi ein Ausbildungsgehalt zahlen, ist dies – auch übertariflich – steuerlich voll absetzbar. Der Sprössling selbst zahlt – wegen des Grundfreibetrages – meist gar keine oder nur sehr wenig Steuern.

PC oder Laptop schenken: Mit nur 25 Prozent Pauschalsteuer auf den Wert eines Computers können Arbeitgeber Arbeitnehmern einen PC oder Laptop schenken – die Pauschale deckt auch die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ab. Das Geld bleibt in der Familie.

Freibeträge für Familien

Konstruktionen innerhalb der Familie sind auch deswegen so interessant, weil Steuerpflichtige auf diese Weise Freibeträge ausschöpfen können, die sonst praktisch Jahr für Jahr verloren wären. Die Freibeträge gelten für jedes einzelne Familienmitglied. Im einzelnen (bezogen auf das Jahr 2005, in Euro):

  • Grundfreibetrag: 7.664,-
  • Werbungskostenpauschale: 920,-
  • Freibetrag für Kapitalerträge inklusive Werbungskostenpauschale: 1.370,-
  • Summe der möglichen steuerfreien Einkünfte pro Person/Jahr: 9.954,-
  • Hinzu kommen im Einzelfall steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben in individueller Höhe, etwas für Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer oder Weiterbildungskosten. Darüber liegende Einkünfte können bei der Steuergestaltung mit der ganzen Familie meist – anstatt zum Spitzensteuersatz – zu den günstigen Eingangssteuertarifen versteuert werden – im besten Fall also mit rund 30 Prozent Steuerersparnis.

Stille Beteiligungen 

Stille Beteiligungen an einem Unternehmen (Gewinnbeteiligung ohne Miteigentum und Mitspracherecht) gelten als besonders elegante Methode der Einkommensverlagerung. Die Gewinnbeteiligung, die ja von der Höhe der Einlage und vom Erfolg des Unternehmens abhängt, darf höher sein als die marktüblichen Zinsen für Darlehen (nämlich 15 Prozent mit und 12 Prozent ohne Verlustbeteiligung). Für den Unternehmer sind die ausgezahlten Gewinnanteile Steuern senkende Betriebsausgaben. Auf Grund der Freibeträge fällt jedoch für die „stillen Beteiligten“, insbesondere für Kinder, in den meisten Fällen gar keine Steuer an. Wichtig: Klare vertragliche Vereinbarungen mit Kündigungsrecht treffen und pünktliche Auszahlung der Gewinnanteile auf ein eigenes Konto. Die Einlage für die stille Beteiligung darf auch aus einer zuvor realisierten Schenkung stammen, sofern die Schenkungsurkunde keine Kombinationsvereinbarung mit Anlagevorschrift enthält.

Unterhaltszahlungen

Wird eine Ehe geschieden, sind viele der genannten Steuersparmöglichkeiten nicht mehr realisierbar. Der Trost: die außergewöhnliche Belastung der Scheidungskosten ist steuerlich absetzbar. Und: Unterhaltspflichtige dürfen immerhin bis zu 13.500 Euro Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegatten als Sonderausgaben in die Steuererklärung eintragen. Die Überlassung von Sachwerten zählt dabei mit: Neben Barunterhalt erkennt das Finanzamt etwa auch den Mietwertanteil eines Hauses im gemeinsamen Besitz an, ebenso die Hälfte noch anfallender Hypothekenzinsen für dieses Haus. Bedingung: Der oder die Ex muss zustimmen und geleistete Zahlungen selbst versteuern (Realsplitting-Prinzip). Stimmt der Ex-Ehegatte dem nicht zu, gibt es noch einen Ausweg: Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung angeben (Höchstgrenze 2005: 7.680 Euro).

Übernahme aus Privatbesitz

Wird mit privaten Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen – etwa im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses – ein Büro oder Arbeitszimmer eingerichtet, sind diese Kosten steuerlich voll absetzbar. Wert realistisch schätzen, über die Nutzungsdauer verteilt abschreiben oder – bei Beträgen bis 475,60 Euro pro Teil – sofort absetzen. Solche Kosten nicht unterschätzen: Da beispielsweise auch Perserteppiche, Grafiken und antike Möbel fürs Office als steuerlich absetzbar anerkannt sind, kann für die Einrichtung eines Büros aus Privatbesitz relativ schnell eine fünfstellige Summe zusammenkommen.

 

 

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