Neue Meldepflichten in der Sozialversicherung belasten Mittelstand Geschrieben am Montag, 19. Dezember 2005 von Administrator Geschäftsführer und Inhaber in der Haftung

Ab Januar 2006 sind die Sozialversicherungsmeldungen nur noch elektronisch und innerhalb von Fristen zulässig – bei Missachtung drohen Arbeitgebern Geldbußen. So dürfen Meldungen und die monatlichen Beitragsnachweise künftig nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstattet werden.

Die neue Meldepflicht eine bedeutet zusätzlichen Bürokratielaufwand und eine Schwächung der Liquidität für mittelständische Unternehmen. Vor allem für kleine und mittlere Betriebe, die nicht über die erforderliche DV-Ausstattung verfügen, ist die zeitgerechte elektronische Datenübermittlung problematisch. Anders als bei Steuerdaten sei keine Härtefallregelung für Betriebe vorgesehen, die Daten nur in Papierform übermitteln könnten. Dies führt zu erheblichen Abwicklungsproblemen und damit einer weiteren bürokratischen Belastung bei Klein- und Mittelbetrieben. führen.

Arbeitgeber müssen zudem darauf achten, dass die von ihnen verwendeten Programme zur maschinellen Datenübertragung an die Sozialversicherungsträger systemgeprüft sind und einer ständigen Qualitätskontrolle unterliegen.
Für Anmeldungen, Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Sondermeldungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Änderungen im Rahmen des Beschäftigungs-/oder Versicherungsverhältnisses gibt es zudem neue Höchstfristen, die der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Krankenkasse einzuhalten hat.

Bei Nichtbeachtung müssen Arbeitgeber mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Die Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung belasten auch die Liquidität der Arbeitgeber. denn die neue Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) verlangen, dass die Meldung mit der jeweils folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten sei.

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen ab Januar 2006 bereits am drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat auf dem Konto der Einzugstelle gutgeschrieben sein. Bisher wurden die Beiträge erst in der Mitte des Folgemonats überwiesen. Dazu kommt, dass die Beitragsnachweise mit noch einem weiteren je nach Krankenkasse unterschiedlichen Vorlauf elektronisch zu melden sind. Stehen die Werte zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht zur Verfügung z.B. bei Stundenlöhnern und variabel Beschäftigten sind trotzdem schon die Beiträge zu ermitteln, die den voraussichtlichen Verdiensten entsprechen. Ein Ausgleich erfolgt im Folgemonat. Unternehmen die dies nicht oder nicht in ausreichender Höhe tun werden mit Säumniszuschlägen belastet.

Wer aber diese Art von staatlich verordneter Zwangs-Zusatzarbeit nicht leisten kann oder will ist es gut beraten die Abwicklung der Lohn- und Gehaltsabrechnung einem starken Partner zu übertragen. Mit der Abrechnung über ADP und der Betreuung durch den regional tätigen ADP Personal Partner kann man sich jetzt von teuren Routinearbeiten lösen, ohne hohe IT-Investitionen tätigen zu müssen. Damit werden kurzfristig nachhaltige Kosteneinsparungen erzielt und das Unternehmen kann sich auf die wirklich wertschöpfenden Prozesse konzentrieren. Das heißt fokussierter, effizienter, schlagkräftiger arbeiten und sich dabei auf eine zuverlässige und umfassende Servicequalität verlassen.

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Kontakt:
ADP Personal Partner
Karl-Heinz Heuer
Personaldienstleistungen
Gartenweg 3
D-38459 Bahrdorf
Tel. / FAX Service-Nr. 0700 78 34 38 37
Vanity Call: 0700 rufHeuer

E-Mail-Adresse: info@heuer-personal.de
Internet: www.heuer-personal.de


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