Abmahnanwälte der Konzerne in Not? Geschrieben am Montag, 14. November 2005 von Administrator Wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten von Konzernen, wie der Deutschen Telekom, müssen nur in Ausnahmen bezahlt werden. Nutzwerk-Urteil schützt Unternehmen und Internet-Seitenbetreiber vor Abmahnkosten.

Unternehmen und Privatpersonen, die zum Beispiel ein Forum im Internet betreiben, dürfen von großen Wirtschaftskonzernen mit eigener Rechtsabteilung nicht kostenpflichtig durch externe Anwälte abgemahnt werden. Zu diesem Schluss gelangte jetzt das Landgericht Frankfurt/Main. Das Urteil hat Grundsatzwirkung, da immer häufiger Konzerne auf diese Weise gegen Konkurrenten vorgehen.

Im konkreten Fall ging es um das Leipziger IT-Unternehmen Nutzwerk und die Deutsche Telekom AG. Der Telekommunikationskonzern hatte die sächsische Softwarefirma vor zwei Jahren mit mehreren so genannten ‚strafbewehrten Unterlassungserklärungen’ konfrontiert. Nutzwerk warb damals für seinen Internetbeschleuniger mit vergleichender Werbung im Bezug auf DSL. In der Art der Werbung von Nutzwerk sah die Telekom einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Im Auftrag der Telekom wurde Nutzwerk kostenpflichtig abgemahnt. Eine entsprechende Unterlassungserklärung gab Nutzwerk auch teilweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht ab. Die Telekom stellte daraufhin die Abmahnkosten in Rechnung. „Dem widersprachen wir aber“, so Ramona Wonneberger, Geschäftsführerin von Nutzwerk.

Zunächst urteilte das Amtsgericht Frankfurt/Main zu 84 Prozent für die Telekom. Nutzwerk jedoch ging in Berufung, die Sache ging danach vor das Landgericht Frankfurt/Main.

Dieses nun fällte ein Grundsatzurteil, das Signalwirkung haben dürfte. Der Vorsitzende Richter wies nicht nur die Klage der Telekom insgesamt ab, sondern stellte auch klar, dass größere Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung bei einer üblichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keinen externen Rechtsanwalt einschalten dürfen. Die Kosten, die durch die Einschaltung der Rechtshilfe entstehen, können nicht dem abgemahnten Wettbewerber zugeschrieben werden. Erst nach erfolgloser Abmahnung dürfe ein externer Anwalt beauftragt werden, dessen Kosten dann zu erstatten sind.

„Das heißt für diesen Fall, dass die Telekom keinen Cent sieht“, so Nutzwerks Anwalt Claas Plesch aus Halle/Saale, der die Interessen der Unternehmen gestärkt sieht. „In letzter Zeit gibt es ein regelrechtes Abmahn-Unwesen. Dank diesem Urteil, das in dieser Form neu und eindeutig ist, wird dem Trend Einhalt geboten“, sagt er.

Das Urteil wurde mit Aktenzeichen 3-08 S 2/04 beim Landgericht Frankfurt/Main eingetragen. Die Kosten des Rechtsstreites muss die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, zahlen. „Die Entscheidung der Richter bestätigt uns einmal mehr, in Rechtsstreitigkeiten bis zum Schluss durchzuhalten“, so Ramona Wonneberger zum Abschluss.

Weitere Informationen:
http://www.nutzwerk.de/media/releases.html
http://www.nutzwerk.de/media/releases/05_11_11_abmahnkosten.html


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