Kein Arbeitslosengeld für angestellte Familienangehörige Geschrieben am Donnerstag, 27. Oktober 2005 von Administrator Ob die Ehefrau, der Sohn, der Schwager oder auch die nichteheliche Lebensgefährtin:
In Familienbetrieben arbeiten sie alle Hand in Hand – und für viele kleinere Unternehmen ist deren
Unterstützung die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg.
Wie aber beurteilt die Sozialversicherung diese Beschäftigungsverhältnisse?


Was passiert, wenn
beispielweise der Arbeitsplatz durch Scheidung verloren geht oder wenn das Unternehmen
Insolvenz anmelden muss? Haben mitarbeitende Angehörige dann auch automatisch Anspruch
auf Arbeitslosengeld? Nicht unbedingt! Und nicht einmal dann, wenn sie jahrelang in die Arbeits-
losenversicherung eingezahlt haben.

Man fragt sich: „Wie ist das möglich?“. Die Antwort ist ganz einfach und zwar: Weil die Arbeitsämter
eine von der Beitragseinzugsstelle unabhängige Prüfung durchführen dürfen.
Sie sind nicht an die Einstufung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden.
Und da das Beschäftigungsverhältnis zwischen Unternehmen und angestellten Familien-
mitgliedern trotz vorhandenen Vertrags meistens nicht eindeutig definiert ist, kommen die
Arbeitsämter oft zu anderen Ergebnissen als die Einzugsstellen. Was uns die Praxis zeigt.

Eine fatale Situation für viele vermeintlich versicherungspflichtige Arbeitnehmer: Werden sie
nachträglich als Selbstständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft, so haben sie keinen
Leistungsanspruch und schlimmer noch ihre Ansprüche auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-
renten gehen verloren.

„Der Aufklärungsbedarf ist riesig und unser SV-Check findet sehr großen Anklang bei mitarbeitenden Familienangehörigen, geschäftsführender Gesellschafter, Ehefrauen oder Lebensgefährten “, berichtet die Geschäftsleitung von B.G.-p. OHG Capital-Consult. Unser Unternehmen hat sich auf die Beratung von mittelständischen Unternehmen spezialisiert und bietet die Unterstützung bei der Überprüfung des Sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung an. .
„Jeder der von dieser Thematik betroffen ist, sollte dringend eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durchführen lassen,“ empfiehlt das Unternehmen B.G.-p. OHG, „denn nur dadurch wird Rechtssicherheit gewährleistet“. Fand eine solche Prüfung nicht statt, besteht die Gefahr, später keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.

Weitere Informationen über dieses Thema können Sie bei B.G.-p. OHG Capital – Consult unter der Telefonnummer 0971-78530760 oder im Internet auf der
Seite www.bav-travel.de anfordern.


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