Sozialversicherungsbeiträge ab 1.1.2006 früher zahlen Geschrieben am Montag, 15. August 2005 von Administrator Vom 1.1.2006 an werden die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.

Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Das bedeutet, dass nach den Gesetzesänderungen die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 von den Arbeitgebern spätestens bis zum 15.1.2006 und am 27.1.2006, zeitgleich mit der Lohn- und Gehaltszahlung, die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Januar an die Krankenkassen als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Was kann ich als Arbeitgeber tun um mich vorzubereiten, welche Möglichkeiten habe ich durch Veränderung der Lohnzahlungszeiträume oder durch Umstellung auf Monatslohn mit Zeitausgleichskonten den Bürokratieaufwand zu vermindern? Welche Übergangsregelungen gibt es zur Streckung der Beitragsschuld im Januar 2006? Arbeitgeber sollten diese neuen Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen, sonst drohen Liquiditätslücken, Haftung, Mahnkosten und Verzugszinsen. Wenn Sie sich aber diese Art von staatlich verordneter Zwangs-Zusatzarbeit nicht leisten können oder wollen ist es gut wenn man für die Abwicklung der Lohn- und Gehaltsabrechnung einen starken Partner hat, der mit Rat und Tat bei allen Problemen im Personalbereich Unterstützung bietet. Speziell für den Mittelstand bieten die regionalen ADP Personal Partner innovative Dienstleistungen rund um das Personalwesen an. Für die Region Braunschweig steht den Unternehmen Herr Karl-Heinz Heuer für weitergehende Informationen zu diesem Thema gern zur Verfügung. Näheres unter: www.heuer-personal.de


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