Sparen Sie den Räumungskostenvorschuss! Geschrieben am Montag, 12. Februar 2007 von firmenpresse Sparen Sie als Vermieter bei der Zwangsräumung Räumungskosten – machen Sie Ihr Vermieterpfandrecht geltend!


Häufig stehen Vermieter vor dem Problem, dass sie zwar einen Zahlungs- und Räumungstitel gegen ihren zahlungsunfähigen Mieter erwirkt haben, die Vollstreckung der Räumung jedoch nur gegen Zahlung eines erheblichen Räumungskostenvorschusses für Transport und Lagerung der Möbel und des sonstigen Inventars des Mieters an den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden kann. Dieser Räumungskostenvorschuss ist in der Regel verloren, wenn der Mieter zahlungsunfähig geworden ist.
Machen Sie als Vermieter daher Ihr Vermieterpfandrecht an den pfändbaren Sachen und Gegenständen des Mieters, die er in die gemietete Wohnung eingebracht hat, geltend. Schicken Sie Ihrem Mieter vor Räumungsdurchführung ein entsprechendes Schreiben, in welchem Sie ihn auf die Ausübung des Vermieterpfandrechts hinweisen. Der Mieter ist in diesem Fall ab sofort nicht mehr berechtigt, die gepfändeten Sachen aus den Mieträumen zu entfernen.
Gleichzeitig fordern Sie den Gerichtsvollzieher zur Besitzanweisung auf, anstatt einen Antrag auf Räumungsvollstreckung zu stellen. Bei einer Besitzanweisung verschafft der Gerichtsvollzieher Ihnen als Eigentümer und Vermieter der Mieträume den Besitz an den Mieträumen, indem er in der Regel die Schlösser wechselt und dem Mieter Hausverbot erteilt. Kosten für den Transport und die Lagerung von Mobiliar fallen nicht an, weil es in den Mieträumen verbleibt. Sie als Vermieter können das Mobiliar dann beispielsweise in den Kellerräumen des Mietobjekts lagern.



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