Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Vertriebs des Multi Advisor Fund Geschrieben am Mittwoch, 05. April 2006 von Administrator Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit des Vertriebs des Multi Advisor Fund I – Vermittlung durch IFF AG bestätigt

Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit des Vertriebs des Multi Advisor Fund I – Vermittlung durch IFF AG bestätigt

Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unanfechtbar zurück gewiesen (VG Frankfurt 1 G 3155/05(2)) und der Ravena Finanz Management AG die Genehmigung zur Fortsetzung des Vertriebs des Multi Advisor Fund I bestätigt. Danach benötige der Vertrieb des Multi Advisor Fund I GbR nicht die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis und deshalb könnten Unternehmen – wie die IFF AG - mit der Vermittlung dieser Beteiligung betraut werden. Für die Anlagevermittlung in Form des Nachweises gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG hat sich der Senat im Beschluss vom 6. Januar 2006 (6 TG 985/05) dabei wörtlich auf den Standpunkt gestellt, dass die Erstreckung des Begriffes der Anlagevermittlung auf den Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten nicht von der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mail 1993 (92/22/EWG) gedeckt ist.

Freuen dürfte sich insbesondere Michael Turgut, Vorstand der IFF AG aus Hof, die einen großen Teil der Platzierung des Multi Advisor Fund übernommen hat. Damit wird aber auch deutlich, dass die Gerichtsbarkeit in Deutschland in Sachen Portfoliofonds einer anderen Grundauffassung folgt als die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dies zeigt sich bereits durch die vorher ergangenen Urteile aus Frankfurt und Kassel.


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